Sachsen
Mit dem Soforthilfe-Zuschuss werden kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind, unterstützt.
Welche Hilfe gibt es?
Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Leistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).
Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.
Der Soforthilfe-Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt, in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses:
Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.
Wer kann die Hilfe beantragen?
Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb und kleine Unternehmen mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.
Wichtiger Hinweis: Sie können den Förderantrag unabhängig vom prozentualen Rückgang Ihres Umsatzes stellen.
Wo kann ich Hilfe beantragen?
Anträge können bis spätestens 31. Mai 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt werden. Das Antragsformular ist online im Förderportal auszufüllen.
Exkurs: Soforthilfeprogramm der Stadt Dresden
Welche Hilfe gibt es?
Das Soforthilfeprogramm der Stadt (1.000 Euro für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler) bedarf nach der Freigabe durch den Stadtrat am Donnerstag, 26.03.2020.
Am Freitag, 27.03.2020, beginnt anschließend die Bearbeitung der eingehenden Anträge.
Ergibt die Prüfung, dass man antragsberechtigt ist und der Antrag förderfähig ist, erhält man postalisch einen Zuwendungsbescheid zugesandt und die Auszahlung wird unverzüglich veranlasst. Dieser Vorgang kann, je nach Antragsaufkommen, einige Tage in Anspruch nehmen.
Wer kann die Hilfe beantragen?
Antragsberechtigt sind haupterwerblich Tätige in allen Branchen mit Sitz in Dresden (Hauptsitz oder selbstständige Niederlassung), die durch die Allgemeinverfügung oder die daraus resultierenden Folgen wirtschaftliche Einbußen von mindestens der Höhe der Zuwendung haben. Das betrifft:
Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben. (Hinweis: Es ist maximal ein Antrag pro Kleinstunternehmen gestattet.)
Wo kann ich Hilfe beantragen?
Variante 1: Antrag per Post an:
Landeshauptstadt Dresden
Amt für Wirtschaftsförderung
Postfach 120020
01001 Dresden
Variante 2: Antrag händisch einwerfen:
- in den gekennzeichneten Briefkasten des Amtes für Wirtschaftsförderung im World Trade Center, Ammonstraße 74, 01067 Dresden (am Aufzug zum Glasturm, linkerhand von Aufzug A) in den zentralen Briefkasten im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
Variante 3: Antrag per Fax an die Faxnummer 0351 488 8703.
- Nach Eingang der Unterlagen werden diese geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese per E-Mail nachgefordert.
Welche Unterlagen muss ich hinzufügen?
Im Vertretungsfall erforderlich: