METRO
Autor: METRO Team

Soforthilfen für die Gastronomie

16. April 2020
Ohne die Gastrozene ist alles nichts!

Die derzeitige Corona-Krise bringt zahlreiche Gastronomie-Betriebe in eine existenzielle Notlage. Trotz ausbleibender Einkünfte laufen die Zahlungen für Miete und Personalkosten einfach weiter. Eins ist klar, es braucht dringend staatliche Hilfe, um diese Krise mit einer unbestimmbaren Dauer überstehen zu können.

Corona-Krise

Anlaufstellen für Soforthilfen staatlichen Soforthilfen

Der Bund und die Bundesländer haben Soforthilfen auf dem Weg gebracht, um Unternehmen, die durch die Einnahmeausfälle in Folge der Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind, kurzfristig zu helfen. Soforthilfen zeichnen sich dadurch aus, dass sie:

  1. Kurzfristig verfügbar sind,
  2. Keine Kredite sind und somit keiner Rückzahlung bedürfen
  3. Vor allem Solo-Selbstständigen und kleineren Betrieben bis max. 250 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter die Arme greifen
  4. Dir helfen, deine laufenden Kosten zu decken und erstmal etwas “Luft zum Atmen” schaffen.

Hinweis zur Beantragung von Finanzhilfen von Bund und Ländern

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Hilfen von Bundesregierung und Bundesländern ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen.

Hinweis zur steuerlichen Behandlung der Finanzhilfen

Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Übersicht der staatlichen Soforthilfen

Es ist wichtig und zugleich schwierig, den Überblick über bisherige Fördermaßnahmen zu behalten und dass die Gastronomie die richtigen Ansprechpartner kennt. Hier ist eine Menge auf dem Weg und die zuständigen Stellen bemühen sich um eine schnelle und unbürokratische Auszahlung bspw. der Soforthilfen, sodass die Hilfe rechtzeitig ankommt.

METRO_Politics hat eine Übersicht der Unterstützungsmöglichkeiten, die es von der Bundesregierung, der jeweiligen Landesregierung und größeren Städten in Deutschland derzeit gibt, zusammengestellt. Diese geben Hinweise zur Antragsberechtigung und werden von uns nahezu täglich aktualisiert. Wir hoffen, mit diesen Informationen ein wenig Licht ins Dunkle bringen zu können, denn wir sind überzeugt: Ohne eine belebte Gastroszene geht nichts! Deutschland braucht die vielen Selbstständigen die unsere Innenstädte mit Vielfalt bereichern und die ländlichen Regionen lebendig machen, Orte des Zusammenkommens schaffen und uns so oft mit ihren kulinarischen Angeboten den Alltag retten.

Disclaimer

Informiere dich, welche Soforthilfe für deinen Betrieb in deinem Bundesland geeignet ist und wie Du diese beantragen kannst. METRO_Politics hat eine Übersicht der Unterstützungsmöglichkeiten, die es von der Bundes- sowie Landesregierungen und größeren Städten in Deutschland derzeit gibt, zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Ggf. sollten sich Betroffene für die Themen an rechtliche und/oder steuerliche Fachberater wenden.

Baden-Württemberg

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Welche Hilfe gibt es?

Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg:

  • 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
  • 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten

  • 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten

Die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg muss nicht zurückerstattet werden.

Zusätzlich gibt es Hilfe für Betriebe, die Teil eines Ausbildungsverbundes sind. Es gibt einen Zuschuss in Höhe von einmalig 2.000 Euro pro Ausbildungsplatz ("Prämie") bzw. 1.000 Euro für Verbundausbildung, wenn der Partnerbetrieb eine Bildungseinrichtung ist und die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb mindestens 20 Wochen beträgt oder einen Zuschuss in Höhe von einmalig 1.000 Euro pro Ausbildungsplatz („Prämie“) bei Kurzarbeit im Stammbetrieb, wenn die Dauer der Ausbildung im Partnerbetrieb und der Kurzarbeit mindestens 4 Wochen beträgt. Weiter Information zum Förderprogramm “Azubi im Verbund – Ausbildung teilen” finden sie hier.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben. Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten. Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Anträge können vollelektronisch gestellt werden. Die Anträge müssen bei den zuständigen Kammern (IHK, Handwerkskammer) eingereicht werden. Weitere Informationen finden sie hier.

Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und als PDF-Datei über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Kammer zu übermitteln.

  • Sollten Sie Mitglied einer Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sein, halten Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit. Auch wenn Sie kein Kammermitglied sind und daher keine Mitgliedsnummer haben, werden Sie hier Ihren Antrag stellen können.
  • Im Rahmen des Antrags wird die Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer) abgefragt werden. Bitte halten Sie diese bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird eine De-minimis-Erklärung angefordert werden. Halten Sie daher bitte Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen bereit.

  • Bitte halten Sie auch Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ggf. erhalten oder beantragt haben, bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (auf drei Monate) abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.

  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten Ihres Unternehmens abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.

Das Landeskriminalamt warnt vor gefälschten Seiten, Formularen oder auch betrügerischen Anrufen. Bitte nutzen Sie nur den offiziellen Antrag und laden Sie diesen nur auf der Seite bw-soforthilfe.de hoch.

Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen. Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.

Welche Hilfe gibt es?

Eine Einmalzahlung in folgender Staffelung nach Zahl der Beschäftigten:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro

  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro

  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro

  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro

Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1

  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Wer kann die Hilfe beantragen?

  • Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 250 Erwerbstätige) gestellt werden
  • Die Betriebs- bzw. Arbeitsstätte muss in Bayern sein

  • Die existenzbedrohende Lage bzw. die Liquiditätsengpässe müssen durch die Corona-Krise verursacht sein

  • Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten, die bereits Mittel aus den Soforthilfen des Freistaat Bayern erhalten haben, können -- sofern die bewilligten Mittel aus der Soforthilfe den entstanden Liquiditätsengpass nicht vollständig kompensieren – dann auch einen Aufstockungsantrag aus dem Bundesprogramm stellen.

Wo kann ich die Hilfe beantragen?

Die Soforthilfe kann über dieses Formular beantragt werden.

Der handschriftlich unterschriebene Antrag ist per Post oder E-Mail an die zuständige Bewilligungsstelle zu richten. Die Bewilligungsstellen sind hier einzusehen. Der Freistaat Bayern wird zeitnah auf ein Online-Portal zur Antragstellung wechseln.

Anträge sind bis spätestens 30. Juni 2020 an die zuständige Bewilligungsbehörde zu richten.

Berlin

Das Land Berlin unterstützt mit der “Soforthilfe II” die besonders hart von der Corona-Krise getroffenen Klein- und Kleinstunternehmen sowie Freiberufler und Soloselbständige vor allem aus den Bereichen Gesundheit, Gleichstellung, Handel und Dienstleistung, Jugend und Bildung, Kreativwirtschaft, Kultur, Soziales, Sport und Tourismus.

Welche Hilfe gibt es?

Es sollen Zuschüsse zur Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz gewährt werden.

  • 9.000 Euro für Unternehmen mit maximal 5 Beschäftigten

  • 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten

  • Der Zuschuss kann gegebenenfalls mehrmals beantragt werden - für Einzelpersonen erneut nach sechs Monaten, für Mehrpersonenbetriebe erneut nach drei Monaten

Zuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Unternehmen bis 10 Beschäftigten (geringfügig Beschäftigte werden hier nicht hinzugerechnet) sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Die Antragstellung ist hier digital möglich.

Aufgrund der großen Zahl von Antragstellern wird zunächst eine digitale Wartenummer vergeben. Die Antragsteller werden auf Wunsch per E-Mail benachrichtigt, wenn der Antrag für ihre Wartenummer freigegeben ist.

Brandenburg

Welche Hilfe gibt es?

Die Landesregierung Brandenburg hat für Unterstützungsmaßnahmen für KMUs und Freiberufler vorerst 7,5 Millionen Euro bereitgestellt, eine Aufstockung des Rettungsschirms auf 500 Millionen Euro soll ab dem 1. April 2020 erfolgen.

Es können einmalige Zuschüsse für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen Vollzeitäquivalente beantragt werden:

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu 5 Erwerbstätige)

  • bis zu 15.000 Euro (bis zu 15 Erwerbstätige)

  • bis zu 30.000 Euro (bis zu 50 Erwerbstätige)

  • bis zu 60.000 Euro (bis zu 100 Erwerbstätige)

Beispiele für die Ermittlung Vollzeitäquivalent: Vollzeitbeschäftigung = 40 Stunden = 1 VZÄ; 2 Teilzeitstellen á 20 Stunden = 1 VZÄ; 1 Teilzeitstelle á 20 Stunden = 0,5 VZÄ

Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, Angehörige Freier Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Weitere Informationen zur Antragstellung finden Sie auf der Seite der ILB.

Erforderliche Unterlagen:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung,

  • Kopie des Personalausweises,

  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,

  • Formular "Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte "De-minimis"-Beihilfen.

Informationen über weitere Hilfsmöglichkeiten finden sich auf den Seiten der ILB.

Für Soloselbstständige und Unternehmen ist die LIB über Tel: 0331 – 660 2211 oder per E-Mail: beratung@ilb.de erreichbar.

Bremen

Bremen und Bremerhaven haben ein Förderprogramm mit Soforthilfen für Unternehmen aufgelegt, die durch die Auswirkungen des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

Welche Hilfe gibt es?

Ab dem 02.04. wird die Soforthilfe in Bremen ausschließlich über das Bundesprogramm umgesetzt. Es gibt Soforthilfen in Höhe von:

  • bis zu 9.000 Euro (bis zu 5 Erwerbstätige)
  • bis zu 15.000 Euro (bis zu 10 Erwerbstätige)

  • Bis zu 20.000 Euro (bis zu 50 Erwerbstätige)

Gewährte Zuschüsse dienen als Liquiditätshilfe bis zur Klärung und Realisierung anderer Ansprüche. Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs- und Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen z.B. des Bundes) sind die erhaltenen Zuschüsse anteilig zurückzuzahlen. Eine bereits gewährte Soforthilfe aus der Corona Soforthilfe des Landes Bremen wird bei der Prüfung im Rahmen der Bundesförderung in voller Höhe angerechnet.

Wer kann die Hilfe beantragen?

  • Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und weniger als 2 Mio. EURO Jahresumsatz. Die Berechnung der Zahl der Mitarbeiter erfolgt gemäß der KMU Richtlinie der EU-Kommission:
    • Grundsätzlich ist nicht die reine Zahl der Mitarbeiter entscheidend, sondern die Anzahl von sog. „Vollzeitäquivalenten“: Mehrere Teilzeitmitarbeiter ergeben ein Vollzeitäquivalent („Vollzeitstelle“).

    • Neben den festangestellten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten müssen auch geringfügig Beschäftigte (sog. 450 Euro Kräfte) sowie mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber mit ihrer regulären Wochenarbeitszeit eingerechnet werden.

    • Auszubildende müssen nicht mitgezählt werden.

    • Saisonarbeitskräfte werden nur anteilig mitgezählt (Beispiel: eine Saisonarbeitskraft arbeitet 3 Monate im Jahr Vollzeit= 0,25 Vollzeitäquivalente).

  • Hauptberuflich freiberuflich Tätige

  • Soloselbständige

Es können nur Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Bremen und Bremerhaven einen Antrag stellen.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Die Soforthilfe für Unternehmen aus Bremen kann hier beantragt werden.

Folgende Unterlagen müssen hinzugefügt werden:

  • Steueridentifikationsnummer gemäß § 139 AO (Personen) bzw. Wirtschafts-ID/ Ertragsnummer (Unternehmen)
  • Lesbare Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepasses. Falls Kopie des Reisepasses beigefügt wird: Aktuelle Meldebescheinigung, nicht älter als 2 Wochen (ggf. nachzureichen)

  • Nachweis über den Betrieb eines Gewerbes (z. B Jahresabschluss, betriebswirtschaftliche Auswertung, Einnahme-Überschuss-Rechnung u. ä.)

  • Bescheinigungen über bisher erhaltene de-minimis Beihilfen, soweit zutreffend.

Hamburg

Der Hamburger Senat legt gemeinsam mit der IFB ein Soforthilfeprogramm für kleine und mittlere Betriebe und Freiberufler (Hamburger Corona Soforthilfe, HCS) auf, die als Adressaten der städtischen Corona-Allgemeinverfügungen unmittelbar in eine existenzbedrohende Schieflage oder existenzgefährdende Liquiditätsengpässe geraten sind.

Welche Hilfe gibt es?

Die Hamburger Corona Soforthilfe soll nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt sein und als Einmalzahlung erfolgen:

  • 2.500 € (Solo-Selbständige) sowie bis zu weitere 9.000 €

  • 5.000 € (2-5 Mitarbeiter) sowie bis zu weitere 9.000€

  • 5.000 € (5-10 Mitarbeiter) sowie bis zu weitere 15.000€

  • 25.000 € (10-50 Mitarbeiter)

  • 30.000 € (51-250 Mitarbeiter)

Eine Rückzahlung ist nicht vorgesehen.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb:

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen,

  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben.

Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Um die Förderung optimal mit dem Notfallfonds des Bundes zu verzahnen, startet das Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren in der 14. Kalenderwoche (ab 30.03.2020). Die Soforthilfe (Bundes- und Landesmittel) kann nur für Anträge gewährt werden, die bis zum 31.05.2020 gestellt wurden.

Im Rahmen der Antragstellung sind Ausführungen zu dem Liquiditätsengpass erforderlich. Wichtig: Das Textfeld muss die folgenden Informationen enthalten:

  • gewerbliche Miete,
  • Gesamtkosten,

  • Umsatz netto für die Zeit vom 01.12.2019 bis 29.02.2020 sowie

  • für den Monat März.

Weiterführende Informationen zu den Hilfen und dem Antragsverfahren finden Sie hier.

Das Portal zum Online-Antrag finden Sie hier.

Hessen

Die Hessische Landesregierung hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung), Sozialunternehmen, sowie Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.

Welche Hilfe gibt es?

Die Soforthilfe soll die hessischen Wirtschaftsakteure, die unverschuldet infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Situation bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht aus eigener Kraft ausgleichen können, unterstützen. Daher soll ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden.

Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.

Zuschüsse gestaffelt nach Mitarbeiterzahl:

  • bis zu 10.000 Euro (bis zu 5 Erwerbstätige)
  • bis zu 20.000 Euro (bis zu 10 Erwerbstätige)

  • bis zu 30.000 Euro (bis zu 50 Erwerbstätige)

Teilzeitbeschäftigte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1

  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3


Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe mit bis zu 50 Mitarbeiter mit Hauptsitz bzw. Wohnsitz in Hessen, die noch keinen Antrag auf Soforthilfen in einem anderen Bundesland gestellt haben.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Anträge auf Förderung können über eine Online-Antragsplattform an das Regierungspräsidium Kassel gerichtet werden. Die Prüfung des Antrages und Auszahlungen erfolgen durch das Regierungspräsidium Kassel als antragsbearbeitende Stelle. Anträge für die Soforthilfe können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.

Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt von der Coronakrise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffender Zuschüsse zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses.

Für die Corona-Soforthilfe wurde das Antragsformular aktualisiert und ist ab sofort zu nutzen. Auch Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten sind nun antragsberechtigt. Ab dem 01.04.2020 für werden nur noch die neuen Anträge akzeptiert!

Welche Hilfe gibt es?

Zuschüsse gestaffelt nach Mitarbeiterzahl:

  • bis zu 9000 Euro (bis 5 Mitarbeiter)
  • bis zu 15.000 Euro (6- 10 Mitarbeiter)

  • bis zu 25.000 Euro (11-24 Mitarbeiter)

  • bis zu 40.000 Euro (25-49 Mitarbeiter)

Die Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) berechnen sich wie folgt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75

  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1

  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

  • Saisonbeschäftigte = anteilig im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu den Arbeitsstunden einer Vollzeitkraft

Auszubildende können mitgerechnet werden.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Selbstständige, Klein- und Kleinstunternehmer können Hilfe aus dem Schutzfond beantragen.

Privates Vermögen wird bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht berücksichtigt.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Das Antragsformular kann hier heruntergeladen werden und kann per Mail übermittelt werden. Die Soforthilfe ist schriftlich und formgebunden beim Landesförderinstitut M-V zu beantragen. Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Mai 2020 zu stellen.

Die Auszahlung erfolgt in einem Betrag spätestens bis zum 31. Juli 2020.

Postadresse:

Landesförderinstitut M-V

Werkstraße 213

Postfach 16 02 55

19092 Schwerin

Niedersachsen

Das Land Niedersachsen und die NBank haben am 25.03.2020 angekündigt, Unternehmen und Selbstständige mit Liquiditätszuschüssen zu unterstützen.

Welche Hilfe gibt es?

  • Bis zu 9.000 Euro (bis 5 Beschäftigte)

  • Bis zu 15.000 Euro (bis 10 Beschäftigte)

  • Bis zu 20.000 Euro (bis 30 Beschäftigte)

  • Bis zu 25.000 Euro (bis 49 Beschäftigte)

Die Antragstellerinnen oder Antragssteller müssen versichern, dass sie durch die Covid-19-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Die Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist kein Bestandteil der Förderung.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe (bis 49 Beschäftigte), (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion), die:

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler tätig sind und in beiden Fällen
  • ihre Tätigkeit von einer niedersächsischen Betriebsstätte oder einen niedersächsischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und

  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind.

  • Für die Betriebsgröße kommt es auf das Vollzeitäquivalent (VZÄ) an. Dieses gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch bei einer gemischten Personalbelegung mit Teilzeitbeschäftigten/geringfügig Beschäftigten ergeben. Azubis können, müssen aber nicht mitberechnet werden.

  • Diese Hilfen stehen auch Start-ups zur Verfügung, wenn diese jünger als 5 Jahre sind. Das gilt auch wenn diese vor Ausbruch der Corona-Krise noch keine schwarzen Zahlen geschrieben haben. Voraussetzung ist im Kern ein tragfähiges Geschäftsmodell und eine positive Einschätzung der weiteren Unternehmensentwicklung.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Die Beantragung erfolgt ausschließlich elektronisch über das Kundenportal der NBank.

Informationen für Unternehmen zu den Soforthilfen in Niedersachsen finden Sie hier.

Nordrhein-Westfalen

Aufgrund von Betrugsfällen mit Fake-Internetseiten und der Ermittlungen des Landeskriminalamtes haben wir das Antragsverfahren und die Auszahlung der NRW-Soforthilfe 2020 zum Schutz der Antragstellerinnen und Antragsteller vorübergehend gestoppt.

Die Landesregierung begrüßt die Maßnahmen der Bundesregierung, um Kleinunternehmen durch direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro (bis fünf Mitarbeiter) und 15.000 Euro (bis zehn Mitarbeiter) zu unterstützen. Nordrhein-Westfalen wird diese Corona-Soforthilfen schnellstmöglich an die Unternehmen weiterreichen. Darüber hinaus plant die Landesregierung das Sofortprogramm des Bundes aufzustocken und zusätzlich Unternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten Zuschüsse in Höhe von 25.000 Euro zahlen.

Welche Hilfe gibt es?

Höhe der Soforthilfe in Nordrhein-Westfalen:

  • Bis 5 Mitarbeiter: 9.000 Euro
  • Bis 10 Mitarbeiter: 15.000 Euro

  • Bis 50 Mitarbeiter: 25.000 Euro

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Die Soforthilfe muss nicht zurückerstattet werden.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Voraussetzungen für einen Sofortzuschuss sind erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn:

  • sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro

oder

  • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde

oder

  • die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)

Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.

Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
  • ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und

  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Weitere Informationen über die NRW-Soforthilfe finden sie hier. Das Antragsverfahren funktioniert vollständig (und ausschließlich) digital. Anträge können voraussichtlich ab dem 27.03.2020 gestellt werden. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden.

Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Eingangsbestätigung. Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Anträge sind bis spätestens 30. April 2020 zu stellen.

Exkurs: Soforthilfe der Stadt Düsseldorf zur Abwendung von Insolvenzen

Welche Hilfe gibt es?

Unternehmen, Vereine und sonstige Veranstalter, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus von Insolvenz bedroht sind, können von der Stadt Unterstützung erhalten. Mit einem Eilbeschluss wurde die Bereitstellung von überplanmäßigen Mitteln in Höhe von 500.000 EUR beschlossen.

Die Mittel dienen ausschließlich als Überbrückung, um eine drohende Insolvenz abzuwenden. Sie sind nicht gedacht als wirtschaftlicher Ausgleich für Corona-bedingte Einbußen. Dafür werden staatliche Mittel an anderer Stelle bereitgestellt.

Die Antragsteller müssen geeignete Unterlagen zur Beurteilung des Insolvenzrisikos sowie der wirtschaftlichen Situation beifügen. Es werden Mittel in Höhe von bis zu 5.000 EUR je Antragsteller gewährt.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Von Insolvenz bedrohte Unternehmen, Vereine und sonstige Veranstalter der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig und ausschließlich digital. Anträge können hier gestellt werden.

Alle Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Anträge sind bis spätestens 30. April 2020 zu stellen.

Welche Unterlagen muss ich hinzufügen?

  • Vertragsgegenstand der Gewerbesteuer oder Steuernummer des FA oder Gewerbeanmeldung bei Vereinen - Vereinsregisternummer oder Vereinssatzung (für nicht e.V.)
  • Kontoauszüge zu den Stichtagen 31.12.2018, 31.01.2019 bis 31.03.2019, 31.01.2020 bis 28.02.2020 sowie ein aktueller Kontoauszug vom Tag der Antragsstellung

  • Betriebswirtschaftliche Auswertung 2018 und 2019 (soweit verfügbar)

  • Eidesstattliche Versicherung (ausgefüllt und unterschrieben)

  • Eidesstattliche Versicherung

Rheinland-Pfalz

Welche Hilfe gibt es?

Das Land Rheinland-Pfalz bietet eine Kombination aus Zuschuss und Darlehen für Kleinunternehmen und Solo-Selbstständige an. Die Zuschüsse können jedoch bei Unternehmen bis 10 Beschäftigte auch ohne zusätzliches Darlehen beantragt werden.

  • Einmalzahlung in Höhe von bis zu 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (VZÄ)

  • Einmalzahlung in Höhe von bis zu 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ)

Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder
  • im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbständige tätig sind, und

  • ihre Tätigkeit von einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder einem Sitz der Geschäftsführung in Rheinland-Pfalz aus ausführen,

  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben

die durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die ihre Existenz bedrohen, weil die liquiden Mittel nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Nicht förderfähig sind:

Unternehmen, die sich bereits vor dem 11. März 2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, Unternehmen mit Unternehmenssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz, Unternehmen mit mehr als 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalenten) sowie Einzelpersonen, die über einen anderweitigen Haupterwerb und damit weitere Einnahmen verfügen. Der Bezug von Leistungen nach dem ALG II innerhalb der letzten drei Monate vor dem 11. März 2020 schließt die Bewilligung der Soforthilfe für Soloselbstständige aus.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Das Antragsformular und weitere Informationen sind auf den Seiten der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz abrufbar.

Das ausgefüllte Antragsformular ist per E-Mail zu senden an: CSH@ISB.RLP.DE

Es kann auch postalisch an folgende Adresse gesendet werden:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Bereich 2.2 Zuschuss-, Fördermittelverwaltung Holzhofstr. 4 55116 Mainz

Saarland

Welche Hilfe gibt es?

Kleine Unternehmen und Selbstständige können 3.000 bis 10.000 Euro Soforthilfe bekommen. Dafür stellt das Land bis zu 30 Mio. Euro sofort zur Verfügung. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden:

  • Soforthilfe von bis zu 9.000 Euro bei bis zu 5 Mitarbeitern

  • Soforthilfe von bis zu 15.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern

Mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber gehen in die Mitarbeiterzahl ein, Auszubildende bleiben hingegen unberücksichtigt. Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs sind entsprechend in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Für die Berechnung gilt Folgendes:

  • Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

  • Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1

  • Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Zusätzlich können auch im Saarland die Soforthilfen aus den Geldern des Bundes beantragt werden. Das konkrete Verfahren zur Ausreichung des Bundesprogramms wird gerade ausgearbeitet.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt bis zu max. 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Weitere Informationen zu Antragstellung sind hier verfügbar. Das Antragsformular finden sie hier. Anträge im Rahmen dieses Programms können längstens bis zum 30.04.2020 gerichtet werden.

Sachsen

Mit dem Soforthilfe-Zuschuss werden kleine Unternehmen einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Pandemie 2020 in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage geraten sind, unterstützt.

Welche Hilfe gibt es?

Der Soforthilfe-Zuschuss wird als Leistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Coronakrise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 % gewährt wurde, kann er den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Der Soforthilfe-Zuschuss ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt, in Abhängigkeit des erklärten Liquiditätsengpasses:

  • bis zu 9.000 Euro bei bis zu 5 Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro bei bis zu 10 Beschäftigten

Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb und kleine Unternehmen mit bis zu 10,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) mit Sitz oder Betriebsstätte in Sachsen.

Wichtiger Hinweis: Sie können den Förderantrag unabhängig vom prozentualen Rückgang Ihres Umsatzes stellen.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Anträge können bis spätestens 31. Mai 2020 bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) gestellt werden. Das Antragsformular ist online im Förderportal auszufüllen.

Exkurs: Soforthilfeprogramm der Stadt Dresden

Welche Hilfe gibt es?

Das Soforthilfeprogramm der Stadt (1.000 Euro für Kleinstunternehmer, Selbstständige und Freiberufler) bedarf nach der Freigabe durch den Stadtrat am Donnerstag, 26.03.2020.

Am Freitag, 27.03.2020, beginnt anschließend die Bearbeitung der eingehenden Anträge.

Ergibt die Prüfung, dass man antragsberechtigt ist und der Antrag förderfähig ist, erhält man postalisch einen Zuwendungsbescheid zugesandt und die Auszahlung wird unverzüglich veranlasst. Dieser Vorgang kann, je nach Antragsaufkommen, einige Tage in Anspruch nehmen.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind haupterwerblich Tätige in allen Branchen mit Sitz in Dresden (Hauptsitz oder selbstständige Niederlassung), die durch die Allgemeinverfügung oder die daraus resultierenden Folgen wirtschaftliche Einbußen von mindestens der Höhe der Zuwendung haben. Das betrifft:

  • Selbständige
  • Freiberufler

  • Kleinstunternehmen gemäß EU-Empfehlung 2003/326/EG

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. Euro haben. (Hinweis: Es ist maximal ein Antrag pro Kleinstunternehmen gestattet.)

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Variante 1: Antrag per Post an:

Landeshauptstadt Dresden

Amt für Wirtschaftsförderung

Postfach 120020

01001 Dresden

Variante 2: Antrag händisch einwerfen:

  • in den gekennzeichneten Briefkasten des Amtes für Wirtschaftsförderung im World Trade Center, Ammonstraße 74, 01067 Dresden (am Aufzug zum Glasturm, linkerhand von Aufzug A) in den zentralen Briefkasten im Rathaus, Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden

Variante 3: Antrag per Fax an die Faxnummer 0351 488 8703.

  • Nach Eingang der Unterlagen werden diese geprüft. Sollten Unterlagen fehlen, werden diese per E-Mail nachgefordert.

Welche Unterlagen muss ich hinzufügen?

  • Antrag auf Soforthilfe Corona-Pandemie inkl. Anlagen (Datenschutz und De-minimis Erklärung)
  • Nachweis der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit

  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite)

Im Vertretungsfall erforderlich:

  • Vollmacht (LINK)
  • Wenn Sie sich durch eine andere Person bei der Antragstellung vertreten lassen, müssen Sie dem Antrag die auf dieser Seite verlinkte Vollmacht beifügen. Diese gilt nur in Verbindung mit der Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) der bevollmächtigten Person.

Sachsen-Anhalt

In Anlehnung an das Hilfspaket des Bundes wird das Wirtschaftsministerium eine Richtlinie zur Corona- Soforthilfe erlassen. Das Gesamtvolumen der Zuschüsse wird insgesamt 150 Millionen betragen; diese werden für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt. Die Wirtschaft in Sachsen-Anhalt steht durch die Corona-Pandemie vor einer sehr harten Bewährungsprobe. Das Herunterfahren des öffentlichen Lebens bedroht die wirtschaftliche Existenz vieler Unternehmen. Die Landesregierung hat sich deshalb auf ein Hilfspaket verständigt, das insbesondere Zuschüsse für Solo-Selbstständige und kleinere Unternehmen vorsieht. Ziel ist es, Insolvenzen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu sichern.

Welche Hilfe gibt es?

Einmalige Zuschüsse, die gestaffelt nach der Beschäftigtenzahl ausgezahlt werden:

  • Bis zu 9.000 Euro (1 bis 5 Beschäftigte)
  • Bis zu 15.000 Euro (6 bis 10 Beschäftigte)

  • Bis zu 20.000 Euro (11 bis 25 Beschäftigte)

  • Bis zu 25.000 Euro (26 bis 50 Beschäftigte)

Der Antrag wird bewusst unbürokratisch gestaltet und die Hinweise des Bundes aufgreifen. Geltend gemacht werden können alle laufenden betrieblichen Kosten wie Mieten (für Produktionsstätten, Büros usw.), Pachten, Leasingraten (für Maschinen, Autos und ähnliches), Versicherungen, Energiekosten und Instandhaltungskosten.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmer.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Ausgereicht werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen- Anhalt. Ab Montag (30. März 2020) können sich Unternehmer und Solo- Selbstständige den Antrag auf den Internetseiten der Bank herunterladen. Um die beantragten Hilfen schnellstmöglich auszuzahlen, bündelt die Investitionsbank ihre Kapazitäten. Ziel ist es, die Hilfen innerhalb von wenigen Tagen nach Antragseingang auszuzahlen.

Die Anträge können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.

Schleswig-Holstein

Welche Hilfe gibt es?

Soforthilfen für kleine Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen sowie für Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten, deren Existenz von der Coronakrise bedroht ist.

Höhe der Soforthilfe:

  • bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente)

  • bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

  • Bis 50.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 50 Beschäftigten

Für die Anzahl der Beschäftigten ist auf Vollzeitäquivalente abzustellen, d.h. Teilzeitkräfte sind in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Ein Vollzeitäquivalent entspricht einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden.

Auszubildende können berücksichtigt werden, wenn der Antragsteller sich dafür entscheidet.

Die Soforthilfe muss nicht zurückgehzahlt werden.

Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Hauptberuf freiberuflich oder als Selbstständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz in Schleswig-Holstein der Geschäftsführung aus ausführen,

  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und

  • ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.04.2020 am Markt angeboten haben.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Der Soforthilfe kann über die Seite der Investitionsbank Schleswig-Holstein beantragt werden.

Das Antragsformular ist hier verfügbar.

Thüringen

Das Land Thüringen startet das “Corona-Soforthilfeprogramm für die Thüringer Wirtschaft”, welches einmalige Zuschüsse für Unternehmen, deren Existenz durch das Corona-Virus gefährdet ist, bereitstellt.

Welche Hilfe gibt es?

Vermeidung von doppelten Anträgen: Die Programme des Landes und des Bundes werden miteinander verrechnet.

Einmalige Zuschüsse, die gestaffelt nach der Beschäftigtenzahl ausgezahlt werden:

  • Bis zu 9.000 Euro (1 bis 5 Beschäftigte)

  • Bis zu 15.000 Euro (6 bis 10 Beschäftigte)

  • Bis zu 20.000 Euro (11 bis 25 Beschäftigte)

  • Bis zu 30.000 Euro (26 bis 50 Beschäftigte)

Wer kann die Hilfe beantragen?

Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90 gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008).

Gefördert werden Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen mit bis zu 50 Beschäftigten.

Wo kann ich Hilfe beantragen?

Anträge können ab sofort über die Seiten der Thüringer Aufbaubank gestellt werden.

Anträge können ebenfalls per E-Mail oder Post über ihre zuständige IHK oder HWK gestellt werden.

Eine Antragstellung ist bis zum 31. Mai 2020 möglich.

Stimmen aus der Berliner Gastroszene

METRO_Politics hat sich auf den Weg gemacht und ein paar Stimmen der Berliner Gastroszene eingefangen.